SATZUNG
Genehmigt
von der Eröffnungskonferenz am 22. September 1994 und neueste Revision
genehmigt von der jährlichen Geschäftssitzung in Lisboa, Portugal,
am 16. September 2000
Artikel I: Name
und Ort
1.
Die Bezeichnung der Organisation ist European Association of Archaeologists
(Vereinigung Europäischer Archäologen; im folgenden als "EAA"
bezeichnet).
2.
Der Sitz des Sekretariats der EAA wird durch den Vorstand bestimmt.
Artikel II: Ziele
Die
Ziele der EAA sind:
.1
Die Entwicklung der archäologischen Forschung und den Informationsaustausch
in der europäischen Archäologie zu fördern.
2.
Die Verwaltung und die öffentliche Darstellung des archäologischen
Erbes in Europa zu unterstützen.
3.
Angemessene ethische und wissenschaftliche Standards in der archäologischen
Arbeit zu fördern.
4.
Die Interessen hauptamtlicher Archäologen in Europa zu vertreten.
5.
Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die vergleichbare Ziele
besitzen, zu fördern.
Artikel III: Aktivitäten
und Funktionen
Um
die oben genannten Ziele verfolgen zu können:
1.
Gibt die EAA eine Zeitschrift mit dem Titel The European Journal of
Archaeology heraus.
2.
Unterhält die EAA einen Informationsservice für ihre Mitglieder.
3.
Organisiert die EAA eine jährliche Geschäftssitzung und Konferenz
sowie weitere Konferenzen und Seminare, die sich mit ihren Zielen befassen.
4.
Ist die EAA als unterstützendes und beratendes Gremium für Themen,
die die Archäologie Europas berühren, tätig.
5.
Hat die EAA ein Sekretariat eingerichtet, das die Aktivitäten der
EAA umsetzt.
Artikel IV: Sprache
Die
offizielle Verkehrssprache der EAA bei den jährlichen Geschäftssitzungen
sowie bei den Vorstandssitzungen ist englisch.
Artikel V: Mitgliedschaft
1.
Die volle Mitgliedschaft ist für hauptamtlichen Archäologen in
den folgenden Kategorien möglich:
a)
regulär (jährlich)
b)
Familie (jährlich)
-
Student
(jährlich)
-
Im Ruhestand
(jährlich)
-
Langzeit
(die Dauer wird vom Vorstand festgelegt)
d) Lebenslange
Mitgliedschaft
2.
Die assoziierte Mitgliedschaft ist für alle für Ehrenamtlichen
und nicht Professionellen offen.
3.
Die Familienmitgliedschaft ist für hauptamtliche Archäologen
offen, die Partner von regulären Vollmitgliedern und Mitgliedern mit
Langzeit oder Lebenslanger Mitgliedschaft sind.
4.
Nur Vollmitglieder besitzen das Wahlrecht bei Angelegenheiten der Vereinigung
5.
Der Vorstand entscheidet und verfügt über die Berechtigung von
Kandidaten zur Mitgliedschaft bzw. über den Status der Mitgliedschaft.
6.
Personen aller Mitgliedskategorien außer solchen mit Familienmitgliedschaft
erhalten das European Journal of Archaeology.
7.
Die Höhe aller Mitgliedsbeiträge außer der institutionellen
Mitgliedsbeiträge wird von der jährlichen Geschäftssitzung
bestimmt.
8.
Studenten der Archäologie sowie Archäologen im Ruhestand sind
berechtigt, reduzierte Beiträge zu zahlen. Ein reduzierter Beitragssatz
kann auch für Mitglieder aus bestimmten Ländern gelten.
9.
Die korporative Mitgliedschaft ist offen für Organisationen und Institutionen,
die jährliche finanzielle Zuwendungen zur Arbeit der EAA leisten.
10.
Die institutionelle Mitgliedschaft ist offen für archäologische
und akademische Institutionen und Organisationen und andere Organisationen
mit ähnlichen Interessen.
Artikel VI: Organisation
1.
Das leitende Gremium der EAA ist der Vorstand. Der Vorstand beaufsichtigt,
kontrolliert und leitet die Angelegenheiten der EAA, seiner Kommissionen
sowie der Publikationen.
2.
Nur die volle Mitgliedschaft in der EAA berechtigt dazu, in den Vorstand
gewählt zu werden.
3.
Der Vorstand besteht aus drei leitenden (Präsident, Schatzmeister,
Sekretär) und drei einfachen Mitgliedern. Der Vorstand wählt
einen Vizepräsidenten aus seinen Reihen.
4.
Leitende und einfache Mitglieder werden für eine Periode von drei
Jahren in den Vorstand gewählt. Ein leitender sowie zwei einfache
Mitlieder treten jährlich während der Geschäftssitzung zurück.
Eine Einzelperson kann dem Vorstand für nicht mehr als zwei aufeinander
folgende Drei-Jahres-Perioden angehören. Sie können nach einer
Unterbrechung von drei Jahren wiedergewählt werden.
5.
Der Vorstand ist befugt, weitere Personen hinzuzuwählen, entweder
um Mitglieder zu ersetzen, die ihr Amt vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist
beenden, oder um die Arbeit des Vorstands zu unterstützen. Solche
Zuwahlen, die nicht häufiger als drei mal pro Jahr stattfinden dürfen,
bleiben bis zur folgenden jährlichen Geschäftssitzung in Kraft.
6.
Der Vorstand hält jedes Jahr mindestens zwei Sitzungen ab. Termin
und Ort der Sitzungen werden vom Präsidenten vorgeschlagen und müssen
vom Vorstand oder von der Mehrheit des Vorstands angenommen werden.
7.
Entscheidungen werden durch einfache Mehrheitswahl getroffen. Der Vorstand
kann die Leitung der Geschäfte der EAA an den Präsidenten und
andere leitende Mitglieder sowie - im Zeitraum zwischen den Geschäftstreffen
- dem Sekretariat übertragen.
8.
Der Präsident ist Vorsitzender der EAA.
9.
Das Sekretariat ist verantwortlich für die Vorbereitung der Vorstandssitzungen
und der jährlichen Geschäftssitzungen. Zusammen mit dem Präsidenten
beaufsichtigt es die angemessene Veröffentlichung der Sitzungsberichte.
Das Sekretariat stellt sicher, daß die Mitgliederkartei sorgfältig
geführt wird, und daß die Entscheidungen der jährlichen
Geschäftssitzung, des Vorstands und des Präsidenten umgesetzt
werden.
Artikel VII: Wahlrecht
1.
Von den Mitgliedern der EAA wird während der jährlichen Geschäftssitzung
eine dreiköpfige Nominierungskommission gewählt. Deren Mitglieder
gehören der Kommission für eine Periode von drei Jahren an. Jedes
Jahr scheidet jeweils eines der Kommissionsmitglieder nach dem Rotationsverfahren
aus seinem Amt aus. Der Nominierungskommission darf kein aktives Vorstandsmitglied
angehören.
2.
Die Namen der Kandidaten zur Wahl des Vorstandes, die von mindestens zehn
Personen, die die volle Mitgliedschaft besitzen, unterstützt werden,
müssen dem Sekretariat wenigstens 60 Tage vor dem Termin der jährlichen
Geschäftssitzung übermittelt werden, damit sie von der Nominierungskommission
berücksichtigt werden können.
3.
Die Nominierungskommission stellt einen oder mehrere Kandidaten für
jede freie Position im Vorstand auf. Die Kommission gewährleistet,
daß die Kandidaten insgesamt einen breiten geographischen Raum vertreten,
sowie Alter, Zugehörigkeit zu Institutionen und Geschlecht berücksichtigt
werden.
4.
Alle Personen mit voller Mitgliedschaft sind berechtigt einen Kandidaten
für jeweils ein freies Amt in den Vorstand zu wählen. Die Wahl
wird als Briefwahl durchgeführt. Die Stimmzettel werden den Vollmitgliedern
mindestens 30 Tage vor der jährlichen Geschäftssitzung durch
das Sekretariat zugesandt. Das Sekretariat ist für die Stimmenauszählung
verantwortlich und bestätigt das Wahlergebnis gegenüber der jährlichen
Geschäftssitzung.
Artikel VIII:
Ausschlußverfahren
1.
Mitglieder können aus der EAA ausgeschlossen werden:
a)
wegen Aktivitäten, welche die in Artikel II niedergelegten Ziele der
EAA verletzen.
b)
bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.
2.
Die Entscheidung über den Mitgliedsausschluß wird vom Vorstand
getroffen.
3.
Eingaben gegen den Mitgliedsausschluß werden von einer Berufungskommission
berück-sichtigt. Diese wird aus drei Vollmitgliedern der EAA gebildet,
die von der Nominierungs-kommission bestimmt werden. Die Entscheidung der
Berufungskommission ist endgültig.
Artikel IX: Sitzungen
und Wahlen
1.
Termin und Ort der jährlichen Geschäftssitzung der EAA bestimmt
der Vorstand. Die Vorankündigung der Sitzung muß allen Mitgliedern
mindestens 60 Tage vor dem Termin bekannt gemacht werden.
2.
Sondersitzungen der EAA können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
Sie können ebenso durch den Präsidenten aufgrund einer schriftlichen
und den Zweck der Sitzung näher ausführenden Eingabe von 10%
der Vollmitglieder einberufen werden. Während dieser Sitzung wird
außer dem Inhalt der Eingabe kein anderer Tagesordnungspunkt behandelt.
Die schriftliche Vorankündigung für solch eine Sitzung muß
allen Mitgliedern mindestens 30 Tage vor dem Termin übermittelt werden.
3.
Eine Abstimmung über ein Referendum kann jederzeit durchgeführt
werden. Das Referendum muß auf eine Initiative des Vorstandes oder
auf eine Petition zurückgehen, die 10% der zahlenden und stimmberechtigten
Mitglieder unterschrieben haben. Die Stimmzettel für das Referendum
werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugesandt. Um als Stimmabgabe gewertet
werden zu können, müssen die Stimmzettel maximal 30 Tage nach
ihrem Posteingang wieder abgeschickt werden. Die einfache Stimmenmehrheit
setzt den Inhalt der Petition in Kraft. Das Sekretariat bestätigt
dem Vorstand das Wahlergebnis.
4.
In allen Sitzungen der EAA haben nur Vollmitglieder das Wahlrecht. Die
Stimmen können nur persönlich abgegeben werden.
5.
In der Versammlung der jährlichen Geschäftssitzung sowie in einer
außerordentlichen Sitzung muß die beschlußfähige
Anzahl aus 15% der wahlberechtigten Mitglieder, die für die entsprechende
Sitzung eingeschrieben sind, bestehen.
Artikel X: Publikationen
1.
The
Journal of European Archaeology (EJA) fördert offene Diskussionen
von Archäologen, die sich für die Idee eines neuen Europas einsetzen,
in dem mehr Kommunikation über nationale Grenzen hinweg stattfindet
und es mehr Interesse an Interpretation gibt. Das EJA akzeptiert nicht
nur neue empirische Daten und neue Interpretationen der Vergangenheit,
sondern unterstützt auch Diskussionen zur Rolle der Archäologie
in der Gesellschaft, wie Archäologie in einem sich verändernden
Europa organisiert sein sollte, zu Denkmalpflege und zur Ethik der archäologischen
Praxis. Alle Zeitperioden werden abgedeckt; es werden Artikel, Rezensionen,
Interviews und kurze „Diskussionbeiträge" gesucht.
2.
Das EJA wird von einer Redaktionskommission herausgegeben, deren Mitglieder
von Vollmitgliedern der EAA gewählt werden.
3.
Die Redaktionskommission besteht aus dem Herausgeber und fünf einfachen
Mitgliedern, die die wichtigsten Regionen Europas repräsentieren.
Der Herausgeber ist der Leiter der Redaktionskommission. Mitgliedschaft
in der Redaktionskommission rotiert in regelmäßiger Folge, die
von der Redaktionskommission festgelegt und vom Vorstand bestätigt
werden muß.
4.
Der Herausgeber wird vom Vorstand bestimmt, nachdem die Stelle ausgeschrieben
und die Kandidaten von der Nominierungskommission evaluiert wurden. Einfache
Mitglieder werden durch den Vorstand oder fünf Vollmitglieder der
EAA nominiert und durch Briefwahl gemäß Artikel VII.3 &
VII.4. gewählt.
5.
Die EAA publiziert einen Rundbrief, dessen Herausgeber vom Vorstand bestimmt
wird, und der ex-officio Mitglied des Vorstands ohne Stimmrecht ist.
6.
Weitere Publikationen werden nach dem Ermessen des Vorstandes herausgegeben.
Artikel XI: Preise
und Auszeichnungen
1.
Die EAA befürwortet die Einrichtung von Preisen, Auszeichnungen und
Ehrungen, die von Bedeutung für die in Artikel II niedergelegten Ziele
sind.
2.
Die EAA richtet den European Archaeological Heritage Prize (Preis
des europäischen archäologischen Erbes) ein. Dieser wird regelmäßig
an Einzelpersonen, Institutionen oder lokale und regionale Regierungen
für herausragende Beiträge zur Erhaltung und Präsentation
des europäischen Erbes verliehen.
3.
Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen, die die EAA materiell
unterstützen, wird die Ehrenmitgliedschaft verliehen.
Artikel XII: Finanzielle
und juristische Verfahren
1.
Das Finanzjahr der EAA wird vom Vorstand festgelegt.
2.
Der Vorstand kann durch Vermächtnis, Hinterlassenschaft, Schenkung,
etc., sowohl Sachwerte, als auch persönliches Eigentum oder beides
erhalten, das er uneingeschränkt oder als Treuhänder hält.
Er kann investieren bzw. reinvestieren und dieses Eigentum bzw. dessen
Zinsen und Einkünfte für die Zwecke der EAA verwenden, außer
in Fällen, wo dies durch die Satzung eingeschränkt ist.
3.
Zahlungen von korporativen Mitgliedern und andere Gelder, die als Zuwendung
gezahlt werden, bilden einen Kapitalfonds, der im Namen der EAA investiert
wird. Der Vorstand ist befugt, den Geldtransfer zwischen Kapitalfonds und
aktiver Kasse zu dirigieren.
4.
Das Einkommen aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen, aus Kapitalanlagen
und anderen Quellen bildet die aktive Kasse, aus der nach Weisung des Vorstandes
Betriebskosten, Publikationen und andere laufende Ausgaben, die im Einklang
mit den Zielen der EAA stehen, beglichen werden.
5.
Der Vorstand nimmt zu jedem Finanzjahr ein Budget an.
6.
Kein leitendes oder einfaches Mitglied des Vorstands, das in dieser Eigenschaft
handelt, darf Gegenleistungen für seine Dienste gegenüber der
EAA erhalten. Von den Vorstandsmitgliedern in Ausübung ihrer Geschäfte
vorgelegte Reisekosten werden nach vom Vorstand festgelegten Regeln und
Verfahren von der EAA übernommen.
7.
Der Schatzmeister gibt dem Vorstand bei jeder regulären Sitzung einen
Bericht über alle Einnahmen und Ausgaben der Fonds der EAA. Anschließend
wird ein jährlicher Finanzbericht vom Vorstand veröffentlicht.
8.
Der Vorstand ernennt einen unabhängigen und beglaubigten Bücherrevisor,
der die Finanzunterlagen der EAA überprüft und einen jährlichen
Prüfbericht vorlegt.
9.
Finanzielle Verpflichtungen, welche die verfügbaren Fonds übersteigen,
dürfen vom Vorstand oder von einem seiner leitenden Mitglieder im
Namen der EAA nicht übernommen werden, es sei denn, dies wird von
einer Zweidrittelmehrheit des Vorstands genehmigt. In diesem Fall werden
die geschätzten Einnahmen aus den jährlichen Beitragszahlungen
und aus andere Zahlungen, die im laufenden Jahr eingehen, als verfügbares
Guthaben betrachtet.
10.
Der Vorstand ernennt einen Rechtsbeistand, der als Berater in juristischen
Angelegenheiten der EAA tätig ist.
11.
Jedes leitende oder einfache Mitglied des Vorstandes, jeder Angestellte
der EAA sowie andere vom Vorstand näher spezifizierte Personen werden
für alle Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen - auch amtliche
Gebühren -, die sie im Zusammenhang mit der EAA eingehen oder die
ihnen auferlegt werden, entschädigt. Dies betrifft Angelegenheiten,
die aus der Stellung dieser Personen als leitendes oder einfaches Vorstandsmitglied
oder als Angestellter der EAA oder anderes resultieren oder aus der Stellung,
die sie zu der Zeit innehatten, als die Verpflichtungen wirksam wurden.
Ausgenommen sind Fälle, in denen die betreffende Person wegen eines
Mißbrauchs oder eines Vergehens in Ausführung seiner Pflichten
gerichtlich schuldig gesprochen wurde. Dies schließt auch das Recht
auf Entschädigung ein, das zusätzlich zu allen anderen Rechten
gilt, auf die eine Person Anspruch hat.
Artikel XIII:
Auflösung
1.
Im Falle einer Auflösung der EAA dürfen Fonds und Eigentum nach
Abzug aller noch ausstehenden Verpflichtungen nicht unter die Mitglieder
der EAA verteilt werden. Vielmehr sollen diese an andere Körperschaften
oder Gremien übergeben werden, die der EAA vergleichbare Ziele besitzen
und die die Verteilung von Einkommen oder Eigentum an ihre Mitglieder untersagen.
Die betreffenden Körperschaften bzw. Gremien werden von den Mitgliedern
der EAA während oder kurz vor der Auflösung bestimmt.
Artikel XIV: Änderungen
1.
Änderungen an dieser Satzung werden vom Vorstand vorgeschlagen und
gehen entweder auf seine Initiative zurück oder auf eine Petition
von 50 Vollmitgliedern der EAA. Änderungen werden dem Sekretariat
übermittelt und von einem Satzungskommitee, bestehend aus drei vom
Nominierungskommitee bestimmten Vollmitgliedern, geprüft, um sie allen
Mitgliedern bei der jährlichen Geschäftssitzung vorzulegen.
2.
Änderungen an dieser Satzung müssen durch eine positiven Entscheid
von Zweidritteln der Vollmitglieder, die bei einer jährlichen Geschäftssitzung
oder einer außerordentlichen Sitzung der EAA anwesend sind und an
dem Entscheid teilnehmen, angenommen werden. Solch einer rechtzeitig einzuberufende
Sitzung geht eine schriftliche Ankündigung der vorgeschlagenen Änderungen
voraus, die den Mitgliedern 30 Tage vor dieser Sitzung zugesandt wurde;
oder Satzungsänderungen werden durch einfachen Mehrheitsentscheid
der Vollmitglieder während einer 30-tägigen Briefwahl angenommen.
 

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