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Genehmigt von der Eröffnungskonferenz am 22. September 1994 und neueste Revision genehmigt von der jährlichen Geschäftssitzung in Lisboa, Portugal, am 16. September 2000

 

Artikel I: Name und Ort

1. Die Bezeichnung der Organisation ist European Association of Archaeologists (Vereinigung Europäischer Archäologen; im folgenden als "EAA" bezeichnet).

2. Der Sitz des Sekretariats der EAA wird durch den Vorstand bestimmt.
 

Artikel II: Ziele

Die Ziele der EAA sind: 

.1 Die Entwicklung der archäologischen Forschung und den Informationsaustausch in der europäischen Archäologie zu fördern. 

2. Die Verwaltung und die öffentliche Darstellung des archäologischen Erbes in Europa zu unterstützen. 

3. Angemessene ethische und wissenschaftliche Standards in der archäologischen Arbeit zu fördern.

4. Die Interessen hauptamtlicher Archäologen in Europa zu vertreten.

5. Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die vergleichbare Ziele besitzen, zu fördern.
 

Artikel III: Aktivitäten und Funktionen

Um die oben genannten Ziele verfolgen zu können:

1. Gibt die EAA eine Zeitschrift mit dem Titel The European Journal of Archaeology heraus.

2. Unterhält die EAA einen Informationsservice für ihre Mitglieder.

3. Organisiert die EAA eine jährliche Geschäftssitzung und Konferenz sowie weitere Konferenzen und Seminare, die sich mit ihren Zielen befassen.

4. Ist die EAA als unterstützendes und beratendes Gremium für Themen, die die Archäologie Europas berühren, tätig.

5. Hat die EAA ein Sekretariat eingerichtet, das die Aktivitäten der EAA umsetzt.
 

Artikel IV: Sprache

Die offizielle Verkehrssprache der EAA bei den jährlichen Geschäftssitzungen sowie bei den Vorstandssitzungen ist englisch.
 

Artikel V: Mitgliedschaft

1. Die volle Mitgliedschaft ist für hauptamtlichen Archäologen in den folgenden Kategorien möglich:

a) regulär (jährlich)

b) Familie (jährlich)

  1. Student (jährlich)
  2. Im Ruhestand (jährlich)
  3. Langzeit (die Dauer wird vom Vorstand festgelegt)
d) Lebenslange Mitgliedschaft

2. Die assoziierte Mitgliedschaft ist für alle für Ehrenamtlichen und nicht Professionellen offen.

3. Die Familienmitgliedschaft ist für hauptamtliche Archäologen offen, die Partner von regulären Vollmitgliedern und Mitgliedern mit Langzeit oder Lebenslanger Mitgliedschaft sind. 

4. Nur Vollmitglieder besitzen das Wahlrecht bei Angelegenheiten der Vereinigung

5. Der Vorstand entscheidet und verfügt über die Berechtigung von Kandidaten zur Mitgliedschaft bzw. über den Status der Mitgliedschaft.

6. Personen aller Mitgliedskategorien außer solchen mit Familienmitgliedschaft erhalten das European Journal of Archaeology.

7. Die Höhe aller Mitgliedsbeiträge außer der institutionellen Mitgliedsbeiträge wird von der jährlichen Geschäftssitzung bestimmt.

8. Studenten der Archäologie sowie Archäologen im Ruhestand sind berechtigt, reduzierte Beiträge zu zahlen. Ein reduzierter Beitragssatz kann auch für Mitglieder aus bestimmten Ländern gelten.

9. Die korporative Mitgliedschaft ist offen für Organisationen und Institutionen, die jährliche finanzielle Zuwendungen zur Arbeit der EAA leisten.

10. Die institutionelle Mitgliedschaft ist offen für archäologische und akademische Institutionen und Organisationen und andere Organisationen mit ähnlichen Interessen.
 

Artikel VI: Organisation

1. Das leitende Gremium der EAA ist der Vorstand. Der Vorstand beaufsichtigt, kontrolliert und leitet die Angelegenheiten der EAA, seiner Kommissionen sowie der Publikationen.

2. Nur die volle Mitgliedschaft in der EAA berechtigt dazu, in den Vorstand gewählt zu werden.

3. Der Vorstand besteht aus drei leitenden (Präsident, Schatzmeister, Sekretär) und drei einfachen Mitgliedern. Der Vorstand wählt einen Vizepräsidenten aus seinen Reihen.

4. Leitende und einfache Mitglieder werden für eine Periode von drei Jahren in den Vorstand gewählt. Ein leitender sowie zwei einfache Mitlieder treten jährlich während der Geschäftssitzung zurück. Eine Einzelperson kann dem Vorstand für nicht mehr als zwei aufeinander folgende Drei-Jahres-Perioden angehören. Sie können nach einer Unterbrechung von drei Jahren wiedergewählt werden.

5. Der Vorstand ist befugt, weitere Personen hinzuzuwählen, entweder um Mitglieder zu ersetzen, die ihr Amt vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist beenden, oder um die Arbeit des Vorstands zu unterstützen. Solche Zuwahlen, die nicht häufiger als drei mal pro Jahr stattfinden dürfen, bleiben bis zur folgenden jährlichen Geschäftssitzung in Kraft.

6. Der Vorstand hält jedes Jahr mindestens zwei Sitzungen ab. Termin und Ort der Sitzungen werden vom Präsidenten vorgeschlagen und müssen vom Vorstand oder von der Mehrheit des Vorstands angenommen werden.

7. Entscheidungen werden durch einfache Mehrheitswahl getroffen. Der Vorstand kann die Leitung der Geschäfte der EAA an den Präsidenten und andere leitende Mitglieder sowie - im Zeitraum zwischen den Geschäftstreffen - dem Sekretariat übertragen.

8. Der Präsident ist Vorsitzender der EAA.

9. Das Sekretariat ist verantwortlich für die Vorbereitung der Vorstandssitzungen und der jährlichen Geschäftssitzungen. Zusammen mit dem Präsidenten beaufsichtigt es die angemessene Veröffentlichung der Sitzungsberichte. Das Sekretariat stellt sicher, daß die Mitgliederkartei sorgfältig geführt wird, und daß die Entscheidungen der jährlichen Geschäftssitzung, des Vorstands und des Präsidenten umgesetzt werden.
 

Artikel VII: Wahlrecht

1. Von den Mitgliedern der EAA wird während der jährlichen Geschäftssitzung eine dreiköpfige Nominierungskommission gewählt. Deren Mitglieder gehören der Kommission für eine Periode von drei Jahren an. Jedes Jahr scheidet jeweils eines der Kommissionsmitglieder nach dem Rotationsverfahren aus seinem Amt aus. Der Nominierungskommission darf kein aktives Vorstandsmitglied angehören.

2. Die Namen der Kandidaten zur Wahl des Vorstandes, die von mindestens zehn Personen, die die volle Mitgliedschaft besitzen, unterstützt werden, müssen dem Sekretariat wenigstens 60 Tage vor dem Termin der jährlichen Geschäftssitzung übermittelt werden, damit sie von der Nominierungskommission berücksichtigt werden können.

3. Die Nominierungskommission stellt einen oder mehrere Kandidaten für jede freie Position im Vorstand auf. Die Kommission gewährleistet, daß die Kandidaten insgesamt einen breiten geographischen Raum vertreten, sowie Alter, Zugehörigkeit zu Institutionen und Geschlecht berücksichtigt werden.

4. Alle Personen mit voller Mitgliedschaft sind berechtigt einen Kandidaten für jeweils ein freies Amt in den Vorstand zu wählen. Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. Die Stimmzettel werden den Vollmitgliedern mindestens 30 Tage vor der jährlichen Geschäftssitzung durch das Sekretariat zugesandt. Das Sekretariat ist für die Stimmenauszählung verantwortlich und bestätigt das Wahlergebnis gegenüber der jährlichen Geschäftssitzung.
 

Artikel VIII: Ausschlußverfahren

1. Mitglieder können aus der EAA ausgeschlossen werden:

a) wegen Aktivitäten, welche die in Artikel II niedergelegten Ziele der EAA verletzen.

b) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.

2. Die Entscheidung über den Mitgliedsausschluß wird vom Vorstand getroffen.

3. Eingaben gegen den Mitgliedsausschluß werden von einer Berufungskommission berück-sichtigt. Diese wird aus drei Vollmitgliedern der EAA gebildet, die von der Nominierungs-kommission bestimmt werden. Die Entscheidung der Berufungskommission ist endgültig.
 

Artikel IX: Sitzungen und Wahlen

1. Termin und Ort der jährlichen Geschäftssitzung der EAA bestimmt der Vorstand. Die Vorankündigung der Sitzung muß allen Mitgliedern mindestens 60 Tage vor dem Termin bekannt gemacht werden.

2. Sondersitzungen der EAA können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie können ebenso durch den Präsidenten aufgrund einer schriftlichen und den Zweck der Sitzung näher ausführenden Eingabe von 10% der Vollmitglieder einberufen werden. Während dieser Sitzung wird außer dem Inhalt der Eingabe kein anderer Tagesordnungspunkt behandelt. Die schriftliche Vorankündigung für solch eine Sitzung muß allen Mitgliedern mindestens 30 Tage vor dem Termin übermittelt werden.

3. Eine Abstimmung über ein Referendum kann jederzeit durchgeführt werden. Das Referendum muß auf eine Initiative des Vorstandes oder auf eine Petition zurückgehen, die 10% der zahlenden und stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben haben. Die Stimmzettel für das Referendum werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugesandt. Um als Stimmabgabe gewertet werden zu können, müssen die Stimmzettel maximal 30 Tage nach ihrem Posteingang wieder abgeschickt werden. Die einfache Stimmenmehrheit setzt den Inhalt der Petition in Kraft. Das Sekretariat bestätigt dem Vorstand das Wahlergebnis.

4. In allen Sitzungen der EAA haben nur Vollmitglieder das Wahlrecht. Die Stimmen können nur persönlich abgegeben werden.

5. In der Versammlung der jährlichen Geschäftssitzung sowie in einer außerordentlichen Sitzung muß die beschlußfähige Anzahl aus 15% der wahlberechtigten Mitglieder, die für die entsprechende Sitzung eingeschrieben sind, bestehen.
 

Artikel X: Publikationen

1. The Journal of European Archaeology (EJA) fördert offene Diskussionen von Archäologen, die sich für die Idee eines neuen Europas einsetzen, in dem mehr Kommunikation über nationale Grenzen hinweg stattfindet und es mehr Interesse an Interpretation gibt. Das EJA akzeptiert nicht nur neue empirische Daten und neue Interpretationen der Vergangenheit, sondern unterstützt auch Diskussionen zur Rolle der Archäologie in der Gesellschaft, wie Archäologie in einem sich verändernden Europa organisiert sein sollte, zu Denkmalpflege und zur Ethik der archäologischen Praxis. Alle Zeitperioden werden abgedeckt; es werden Artikel, Rezensionen, Interviews und kurze „Diskussionbeiträge" gesucht.

2. Das EJA wird von einer Redaktionskommission herausgegeben, deren Mitglieder von Vollmitgliedern der EAA gewählt werden. 

3. Die Redaktionskommission besteht aus dem Herausgeber und fünf einfachen Mitgliedern, die die wichtigsten Regionen Europas repräsentieren. Der Herausgeber ist der Leiter der Redaktionskommission. Mitgliedschaft in der Redaktionskommission rotiert in regelmäßiger Folge, die von der Redaktionskommission festgelegt und vom Vorstand bestätigt werden muß. 

4. Der Herausgeber wird vom Vorstand bestimmt, nachdem die Stelle ausgeschrieben und die Kandidaten von der Nominierungskommission evaluiert wurden. Einfache Mitglieder werden durch den Vorstand oder fünf Vollmitglieder der EAA nominiert und durch Briefwahl gemäß Artikel VII.3 & VII.4. gewählt. 

5. Die EAA publiziert einen Rundbrief, dessen Herausgeber vom Vorstand bestimmt wird, und der ex-officio Mitglied des Vorstands ohne Stimmrecht ist.

6. Weitere Publikationen werden nach dem Ermessen des Vorstandes herausgegeben.
 

Artikel XI: Preise und Auszeichnungen

1. Die EAA befürwortet die Einrichtung von Preisen, Auszeichnungen und Ehrungen, die von Bedeutung für die in Artikel II niedergelegten Ziele sind.

2. Die EAA richtet den European Archaeological Heritage Prize (Preis des europäischen archäologischen Erbes) ein. Dieser wird regelmäßig an Einzelpersonen, Institutionen oder lokale und regionale Regierungen für herausragende Beiträge zur Erhaltung und Präsentation des europäischen Erbes verliehen.

3. Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen, die die EAA materiell unterstützen, wird die Ehrenmitgliedschaft verliehen.
 

Artikel XII: Finanzielle und juristische Verfahren

1. Das Finanzjahr der EAA wird vom Vorstand festgelegt.

2. Der Vorstand kann durch Vermächtnis, Hinterlassenschaft, Schenkung, etc., sowohl Sachwerte, als auch persönliches Eigentum oder beides erhalten, das er uneingeschränkt oder als Treuhänder hält. Er kann investieren bzw. reinvestieren und dieses Eigentum bzw. dessen Zinsen und Einkünfte für die Zwecke der EAA verwenden, außer in Fällen, wo dies durch die Satzung eingeschränkt ist.

3. Zahlungen von korporativen Mitgliedern und andere Gelder, die als Zuwendung gezahlt werden, bilden einen Kapitalfonds, der im Namen der EAA investiert wird. Der Vorstand ist befugt, den Geldtransfer zwischen Kapitalfonds und aktiver Kasse zu dirigieren.

4. Das Einkommen aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen, aus Kapitalanlagen und anderen Quellen bildet die aktive Kasse, aus der nach Weisung des Vorstandes Betriebskosten, Publikationen und andere laufende Ausgaben, die im Einklang mit den Zielen der EAA stehen, beglichen werden.

5. Der Vorstand nimmt zu jedem Finanzjahr ein Budget an.

6. Kein leitendes oder einfaches Mitglied des Vorstands, das in dieser Eigenschaft handelt, darf Gegenleistungen für seine Dienste gegenüber der EAA erhalten. Von den Vorstandsmitgliedern in Ausübung ihrer Geschäfte vorgelegte Reisekosten werden nach vom Vorstand festgelegten Regeln und Verfahren von der EAA übernommen.

7. Der Schatzmeister gibt dem Vorstand bei jeder regulären Sitzung einen Bericht über alle Einnahmen und Ausgaben der Fonds der EAA. Anschließend wird ein jährlicher Finanzbericht vom Vorstand veröffentlicht.

8. Der Vorstand ernennt einen unabhängigen und beglaubigten Bücherrevisor, der die Finanzunterlagen der EAA überprüft und einen jährlichen Prüfbericht vorlegt.

9. Finanzielle Verpflichtungen, welche die verfügbaren Fonds übersteigen, dürfen vom Vorstand oder von einem seiner leitenden Mitglieder im Namen der EAA nicht übernommen werden, es sei denn, dies wird von einer Zweidrittelmehrheit des Vorstands genehmigt. In diesem Fall werden die geschätzten Einnahmen aus den jährlichen Beitragszahlungen und aus andere Zahlungen, die im laufenden Jahr eingehen, als verfügbares Guthaben betrachtet.

10. Der Vorstand ernennt einen Rechtsbeistand, der als Berater in juristischen Angelegenheiten der EAA tätig ist.

11. Jedes leitende oder einfache Mitglied des Vorstandes, jeder Angestellte der EAA sowie andere vom Vorstand näher spezifizierte Personen werden für alle Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen - auch amtliche Gebühren -, die sie im Zusammenhang mit der EAA eingehen oder die ihnen auferlegt werden, entschädigt. Dies betrifft Angelegenheiten, die aus der Stellung dieser Personen als leitendes oder einfaches Vorstandsmitglied oder als Angestellter der EAA oder anderes resultieren oder aus der Stellung, die sie zu der Zeit innehatten, als die Verpflichtungen wirksam wurden. Ausgenommen sind Fälle, in denen die betreffende Person wegen eines Mißbrauchs oder eines Vergehens in Ausführung seiner Pflichten gerichtlich schuldig gesprochen wurde. Dies schließt auch das Recht auf Entschädigung ein, das zusätzlich zu allen anderen Rechten gilt, auf die eine Person Anspruch hat.
 

Artikel XIII: Auflösung

1. Im Falle einer Auflösung der EAA dürfen Fonds und Eigentum nach Abzug aller noch ausstehenden Verpflichtungen nicht unter die Mitglieder der EAA verteilt werden. Vielmehr sollen diese an andere Körperschaften oder Gremien übergeben werden, die der EAA vergleichbare Ziele besitzen und die die Verteilung von Einkommen oder Eigentum an ihre Mitglieder untersagen. Die betreffenden Körperschaften bzw. Gremien werden von den Mitgliedern der EAA während oder kurz vor der Auflösung bestimmt.
 

Artikel XIV: Änderungen

1. Änderungen an dieser Satzung werden vom Vorstand vorgeschlagen und gehen entweder auf seine Initiative zurück oder auf eine Petition von 50 Vollmitgliedern der EAA. Änderungen werden dem Sekretariat übermittelt und von einem Satzungskommitee, bestehend aus drei vom Nominierungskommitee bestimmten Vollmitgliedern, geprüft, um sie allen Mitgliedern bei der jährlichen Geschäftssitzung vorzulegen.

2. Änderungen an dieser Satzung müssen durch eine positiven Entscheid von Zweidritteln der Vollmitglieder, die bei einer jährlichen Geschäftssitzung oder einer außerordentlichen Sitzung der EAA anwesend sind und an dem Entscheid teilnehmen, angenommen werden. Solch einer rechtzeitig einzuberufende Sitzung geht eine schriftliche Ankündigung der vorgeschlagenen Änderungen voraus, die den Mitgliedern 30 Tage vor dieser Sitzung zugesandt wurde; oder Satzungsänderungen werden durch einfachen Mehrheitsentscheid der Vollmitglieder während einer 30-tägigen Briefwahl angenommen.
 


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Montreal-Rosemont, Qc 2002