Die
Verhaltensregeln der EAA für Archäologen
unter archäologischer
Vertragsarbeit
Der folgende
Text wurde von den Mitgliedern auf dem Jährlichen Geschäftstreffen
der EAA in Göteborg, Schweden, am 26. September 1998 verabschiedet.
Die Mitglieder der European
Association of Archaeologists bestimmten, dass eine Reihe von Grundsätzen
für die Tätigkeit von Archäologen unter archäologischer
Vertragsarbeit erarbeitet und verabschiedet werden sollen. Diese wurden
durch die Arbeitsgruppe für Kommerzielle Archäologie der EAA
erarbeitet, auf dem Treffen in Ravenna 1997 beraten und als Entwurf in
The European Archaeologist 8 (Winter 1997) publiziert. Der Prinzipien-Entwurf
wurde weiterhin bei einem gut besuchten und engagiert geführten
Rundtisch-Gespräch während des Göteborg-Treffens diskutiert.
Der Text, der von der Mitgliederversammlung
verabschiedet wurde, ist nachfolgend abgedruckt. Die Verhaltensregelnhelfen,
die Maßstäbe der Tätigkeit zu definieren, die von professionellen
Archäologen in Europa erwartet werden.
In Folge der Diskussionen
in Göteborg wurden zwei wichtige Veränderungen vorgenommen: zum
ersten wurde die Wendung „kommerzielle archäologische Arbeit“ durch
„archäologische Vertragsarbeit“ ersetzt. Dieses spiegelt die Ansicht
wider, dass Archäologie letztendlich keine kommerzielle Aktivität
ist (wenngleich sie auch oft unter Verträgen verschiedenster Art durchgeführt
wird). Zweitens wurde der neue Grundsatz 14 eingefügt. Dieser gibt
die Wichtigkeit wider, die Regeln und ihren Inhalt zu fördern, um
ihre praktische Umsetzung zu erreichen. Die Notwendigkeit einer adäquaten
Regelung der Vertrags-Archäologie (die normalerweise durch staatliche
oder kommunale Behörden gewährleistet wird, bei der jedoch auch
professionelle Organisationen eine besonders wichtige Rolle spielen) ist
von höchster Bedeutung.
Viele dieser Grundsätze
gelten gleichermaßen für alle Formen archäologischer Arbeit,
doch behandelt dieser Codex auch besonders Situationen, die sich aus einem
stiftungsbedingten Vertragssystem ergeben.
1. Archäologen sollten
sicherstellen, dass sie den legalen Rahmen, in dem die Regulierung archäologischer
Tätigkeit des entsprechenden Landes stattfindet, verstehen und nach
ihm handeln.
1.2. Archäologen sollten
sicherstellen, dass sie Projektentwickler und -planer mit bestmöglichen
fachlichen Hinweisen beraten; sie sollten keine Ratschläge auf Gebieten
geben, die ihre Kenntnisse oder Kompetenz überschreiten.
1.3. Archäologen sollten
sicherstellen, dass sie die Struktur archäologischer Rollen
und Verantwortlichkeiten, die Beziehungen zwischen diesen Rollen und ihrem
eigenen Platz innerhalb dieser Struktur verstehen.
1.4. Archäologen sollten
Interessenkonflikte zwischen einer beratenden Tätigkeit für eine
regulatorische Instanz und archäologischer Vertragsarbeit (bzw. dem
Angebot eine solche durchzuführen) vermeiden.
1.5. Archäologen sollten
keine archäologische Vertragsarbeit anbieten, für die sie oder
ihre Organisationen nicht entsprechend technisch und personell ausgerüstet
sind oder Erfahrungen besitzen.
1.6. Archäologen sollten
im Verhältnis zu ihrer Arbeit angemessene akademische, finanzielle,
qualitative und zeitliche Projekt-Kontrollsysteme unterhalten.
1.7. Archäologen sollten
die anerkannten Berufsnormen für archäologische Arbeit einhalten.
1.8. Archäologen sollten
die relevanten juristischen Regelungen ebenso einhalten wie die ethischen
Normen im Wettbewerb zwischen den archäologischen Organisationen.
1.9. Archäologen in
archäologischer Vertragsarbeit sollten sicherstellen, dass die Resultate
dieser Tätigkeit korrekt abgeschlossen und der Öffentlichkeit
angemessen zugänglich gemacht werden.
1.10. Archäologen in
archäologischer Vertragsarbeit sollten sicherstellen, dass archäologische
Informationen nicht unbegründet oder auf unbestimmte Zeit durch Projektentwickler
oder archäologische Organisationen aus kommerziellen Gründen
unterbunden werden.
1.11. Archäologen in
archäologischer Vertragsarbeit sollten sich – angesichts der Tendenz
zur Fragmentierung bei einem Organisationssystem von Verträgen
– der Notwendigkeit bewusst sein, die akademische Kohärenz der Archäologie
aufrecht zu erhalten.
1.12. Archäologen, die
in das Management archäologischer Vertragsarbeit eingebunden sind,
sollten sich ihrer Verantwortungen für die Entlohnung, die Beschäftigungsbedingungen
und Schulung wie auch die Möglichkeit der Karriereentwicklung der
Archäologen in Bezug auf die Effekte des Wettbewerbs archäologischer
Organisationen auf diese Aspekte des Lebens bewusst sein.
1.13. Archäologen in
archäologischer Vertragsarbeit sollten die Notwendigkeit erkennen,
Projektentwicklern wie auch der Öffentlichkeit als Ganzes den Nutzen
der Unterstützung archäologischer Arbeit zu demonstrieren.
1.14. Wo archäologische
Vertragsarbeit besteht, sollten alle Archäologen (besonders in einflussreichen
Positionen) die Anwendung dieses Codex und die effektive Umsetzung seines
Inhalts – insbesondere durch entsprechende Regulationssysteme – fördern.
 

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