Der
Verhaltenscodex der EAA
Der
folgende Text wurde von den Mitgliedern auf dem Jährlichen Geschäftstreffen
der EAA in Ravenna (Italien) am 27. September 1997 verabschiedet.
Präambel
Das
archäologische Erbe, wie es in Paragraph 1 der Europäischen Konvention
zum Schutz des archäologischen Erbes von 1992 definiert wird, ist
das Erbe der ganzen Menschheit. Archäologie umfasst das Studium und
die Interpretation dieses Erbes zum allgemeinen Nutzen der gesamten Gesellschaft.
Archäologen sind die Interpreten und Verwalter des archäologischen
Erbes im Dienste ihrer Mitmenschen. Der Zweck dieses Codex ist es, Verhaltensregeln
für die Mitglieder der European Association of Archaeologists zu schaffen,
nach denen sie ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft wie
auch Ihren Berufskollegen erfüllen sollen.
1.
Archäologen und die Gesellschaft
1.1
Jedwede archäologische Arbeit sollte im Geiste der Charta für
den Umgang mit dem archäologischen Erbe durchgeführt werden,
die vom ICOMOS (International Council on Monuments and Sites) 1990 verabschiedet
wurde.
1.11.2
Es ist die Pflicht jedes Archäologen, mit allen legalen Mitteln für
den Schutz dieses Erbes Sorge zu tragen.
1.11.3
In diesem Bemühen werden die Archäologen aktive Schritte unternehmen,
die Öffentlichkeit auf allen Ebenen und mit allen ihnen zur Verfügung
stehenden kommunikationstechnischen Mitteln über die Ziele und Methoden
der Archäologie im Allgemeinen und über individuelle Projekte
im Besonderen zu informieren.
1.11.4
Dort, wo der Schutz unmöglich ist, werden die Archäologen sicherstellen,
dass die Untersuchungen nach den höchsten beruflichen Maßstäben
durchgeführt werden.
1.11.5
Bei der Durchführung solcher Projekte werden Archäologen – wo
immer dieses möglich ist und in Übereinstimmung mit den
vertraglichen Verpflichtungen, die sie eventuell eingegangen sind – im
voraus die ökologischen und sozialen Folgen ihrer Tätigkeit für
die örtliche Gemeinschaft abschätzen.
1.11.6
Archäologen werden sich weder an irgendeiner Form illegalen Handels
von Antiqiutäten oder Kunstwerken beteiligen, noch erlauben, dass
ihr Name mit Aktivitäten in Verbindung gebracht wird, die von der
UNESCO Konvention über die Möglichkeiten des Verbots und der
Verhinderung von illegalem Import, Export oder Transfer von Kulturbesitz
aus dem Jahre 1970 eingeschlossen werden.
1.11.7
Archäologen werden sich weder an Aktivitäten zur Erlangung kommerziellen
Profits, der sich direkt aus der Vermarktung des archäologischen Erbes
ergibt, beteiligen, die Auswirkungen auf das archäologische Erbe haben,
noch erlauben, dass ihre Namen mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung
gebracht werden.
1.11.8
Es ist die Verpflichtung der Archäologen, die Aufmerksamkeit zuständiger
Behörden auf die Bedrohung des archäologischen Erbes, einschließlich
der Plünderung von Fundplätzen und Denkmälern sowie des
illegalen Handels von Antiquitäten, zu lenken und alle ihnen zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um ein entsprechendes Entgegenwirken
der zuständigen Behörden zu erreichen.
2.
Archäologen und ihr Beruf
2.1
Archäologen führen ihre Tätigkeit stets nach den höchsten
beruflichen Normen durch.
2.12.2
Archäologen haben die Pflicht, sich ständig über methodische
Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten, die das Feld ihrer Spezialisierung
wie auch Techniken der Feldarbeit, Konservierung und Informationsverbreitung
sowie verwandte Gebiete betreffen.
2.12.3
Archäologen sollten keine Projekte durchführen, für die
sie nicht entsprechend ausgebildet oder vorbereitet worden sind.
2.12.4
Vor Beginn aller Projekte sollte grundsätzlich ein Forschungs-Entwurf
formuliert werden. Auch sollten vor Projektbeginn Vorbereitungen für
die spätere Lagerung und kuratorische Behandlung von Funden, Proben
und Aufzeichnungen an zugänglichen öffentlichen Aufbewahrungsorten
(Museen, Archive, Sammlungen, etc.) getroffen werden.
2.12.5
Von allen archäologischen Projekten sollten korrekte Aufzeichnungen
in verständlicher und dauerhafter Form angefertigt werden.
2.12.6
Für die gesamte archäologische Gemeinschaft sollten adäquate
Berichte aller Projekte mit minimaler Verzögerung vorbereitet und
mittels konventioneller und/oder elektronischer Medien nach einer ersten
Bearbeitungsphase, die sechs Monate nicht übersteigen sollte, zugänglich
gemacht werden.
2.12.7
Archäologen haben für einen angemessenen Zeitraum, der zehn Jahre
nicht übersteigen sollte, einen Publikationsvorbehalt für Projekte,
die sie durchgeführt haben. Während dieser Zeit werden sie ihre
Ergebnisse so weit wie möglich zugänglich machen und auf Nachfragen
von Kollegen und Studenten wohlwollend Auskunft leisten, insofern dadurch
nicht das Publikationsvorrecht verletzt wird. Nach Ablauf der Zeitspanne
von zehn Jahren sollten die Aufzeichnungen zur Auswertung und Publikation
für andere frei verfügbar sein.
2.12.8
Für jede Publikation muss bei der Verwendung von Originalmaterial
eine schriftliche Genehmigung eingeholt wie auch ein Verweis für jede
genutzte Quelle eingefügt werden.
2.12.9
Bei der Auswahl des Personals für Projekte sollten Archäologen
in keiner Form Diskriminierungen, die durch das Geschlecht, die Religion,
das Alter, die Hautfarbe, Behinderungen oder sexuelle Orientierung motiviert
sind, praktizieren.
2.12.10
Die Leitung aller Projekte muss die jeweils geltenden nationalen Bedingungen
für die Beschäftigung und Sicherheit respektieren.
 

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